Baugesuch und BaubewilligungBauten und Anlagen dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet oder geändert werden. Wann benötigt man eine Baubewilligung?Sobald eine bauliche Intervention (auch eine provisorische) einen Ort verändert, braucht es im Prinzip eine Bewilligung. Die kantonalen Baugesetze legen fest, für welche Bauten keine Bewilligung nötig ist. Ist ein Projekt in der Bauzone der Gemeinde angesiedelt, informiert im Zweifelsfall das zuständige Bauamt der Gemeinden über die geltenden Bestimmungen. Trifft dies nicht zu, hilft das kantonale Bauamt weiter.
BaubewilligungDie Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den geltenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen entspricht. Das Bauvorhaben muss in erster Linie dem Zonenplan der Gemeinde entsprechen, hat aber zudem weitere Anforderungen zu erfüllen, die sich etwa aus dem Baurecht und dem Umweltschutz (Wasser, Luft, Abfall, Lärm) ergeben oder die im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit zu beachten sind.
Baugesuch einreichenDas Gesuch muss bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Diese leitet es unter Umständen an die zuständige kantonale Stelle weiter. Aus dem Formular für die Einreichung eines Baubewilligungsgesuchs geht hervor, welche Informationen und Dokumente für die Prüfung des Gesuchs beigelegt werden müssen. Nach Prüfung des Projekts teilen die Behörden ihren Entscheid dem Gesuchsteller, der Gesuchstellerin mit. Diese Verfügung informiert auch darüber, wie und innerhalb welcher Fristen der Entscheid angefochten werden kann.
Öffentliche Bekanntmachung und Auflage von BaugesuchenDie Einreichung eines Baugesuchs wird öffentlich bekannt gemacht. Diese Veröffentlichung informiert u.a. über die Fristen für eine allfällige Einsprache. Zudem werden das Baugesuch und die Projektunterlagen öffentlich aufgelegt, so dass diese während der Dauer der Einsprachefrist eingesehen werden können. Einsprache kann dann erhoben werden, wenn das Projekt öffentliche oder private, insbesondere nachbarliche Interessen verletzt, die es zu schützen gilt.
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April 5, 2008
Baugesuch ….
April 1, 2008
Das schweizer Grundbuch ….
Ins Grundbuch werden alle in der Schweiz gelegenen Grundstücke aufgenommen, ausser die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstücke. Grundbuch: Bundesrecht und kantonales RechtDer Inhalt der Eintragungen im Grundbuch wird vom Bund bestimmt, genauso wie die sich daraus ergebenden Wirkungen; sie sind für die ganze Schweiz identisch. Die Kantone führen das Grundbuch. Sie bestimmen die Anzahl Grundbuchkreise und die Organisation auf ihrem Gebiet. Der Bund (das Bundesamt für Justiz) übt die Oberaufsicht über die kantonalen Grundbuchämter aus. Ein zentrales Grundbuch der ganzen Schweiz gibt es aber nicht.
Einsichtnahme ins GrundbuchOhne den Nachweis eines Interesses kann jede Person Auskunft über die Bezeichnung eines Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum, die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie gewisse Anmerkungen erhalten. Wer ein besonderes Interesse darlegt (z.B. wenn man sich in Vertragsverhandlungen hinsichtlich eines Grundstückerwerbs befindet), kann sich beim Grundbuchamt der Ortschaft, in der das Grundstück liegt, gegen Gebühr einen Grundbuchauszug ausstellen lassen.
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März 31, 2008
Erwerb von Eigentum in der Schweiz ….
Erwerb von Eigentum
Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks wird man grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentums im Grundbuch. Diese Eintragung stützt sich auf ein Übertragungsgeschäft in Bezug auf das Eigentum: einen Grundstückskauf, eine Schenkung, ein Tauschgeschäft etc. In gewissen Fällen allerdings erfolgt der Übergang des Eigentums unabhängig von der Eintragung im Grundbuch (z.B. im Falle des Eigentumsübergangs infolge eines Erbgangs, einer Enteignung usw.).
Erwerb eines Grundstücks
Erwerb von Grundstücken durch ausländische Personen
März 18, 2008
Lex Koller wird vorerst doch nicht aufgehoben…..
Die Aufhebung der sogenannten Lex Koller ist doch noch nicht spruchreif. Der Nationalrat hat die Vorlage an den Bundesrat zurückgewiesen. Wie der Bundesrat ist auch die grosse Kammer der Ansicht, dass es die bereits vier Mal gelockerte Lex Koller zur Einschränkung des Grundstückerwerbs durch Ausländer nicht mehr braucht. Die Proble des Zweitwohnungsbaus haben mit der Nationalität nichts zu tun.
Januar 11, 2008
Lex Koller in der Übersicht….
| Staatsangehörige von EG und EFTA mit Wohnsitz in CH |
Angehörige von Staaten ausserhalb EGund EFTA mit Wohnsitz in CH |
Ausländer jeder Herkunft mit Wohn- sitz im Ausland |
Juristische Personen mit Sitz im Ausland oderGesellschaft mit Beherrschung durch Personen im Ausland |
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| Betriebsstätten- grundstücke zur Eigennutzung oder zur Vermietung oder Verpachtung |
bewilligungsfrei | bewilligungsfrei inkl. Landreservenvon rund einem Drittel der Fläche. |
bewilligungsfrei inkl. Landreserven von rund einem Drittel der Fläche. |
bewilligungsfrei inkl. Landreserven von rund einem Drittel der Fläche. |
| Wohnung | bewilligungsfrei | bewilligungsfrei; eine Wohneinheit am Ort des Wohnsitzes |
ausgeschlossen | ausgeschlossen |
| Zweitwohnung | bewilligungsfrei | bewilligungspflichtig, darf nicht vermietet werden |
bewilligungspflichtig, darf nicht vermietet werden. bewilligungsfrei für Grenzgänger mit Staats- angehörigkeit der EG und EFTA in der Region desArbeitsortes zum selber bewohnen |
ausgeschlossen |
| Ferienwohnung | bewilligungsfrei | bewilligungspflichtig und ausschliesslich in kantonal festgelegten Fremden- verkehrsorten; darf periodisch vermietet werden |
bewilligungspflichtig und ausschliesslich in kantonal festgelegten Fremden- verkehrsorten; darf periodisch vermietet werden |
ausgeschlossen |
| Unüberbautes Land in der Bauzone | bewilligungsfrei | bewilligungspflicht mit Ausnahmen |
bewilligungspflicht mit Ausnahmen |
Für Betriebsstätte bewilligungspflichtig mit Ausnahmen. Für Wohnungsbau ausgeschlossen |
Januar 5, 2008
Lex Koller oder WER darf WAS erwerben
Lex Koller ist die Bezeichnung des schweizerischen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41). Der Name des Gesetzes geht auf den ehemaligen Bundesrat Arnold Koller zurück, der bei der Ausarbeitung des Gesetzes Nationalrat war.
Zweck der Lex Koller ist die Bekämpfung der „Überfremdung des einheimischen Bodens“. Es beinhaltet eine Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten von Schweizer Liegenschaften durch Ausländer und ersetzte damals die Lex Friedrich.
Aktuell wird darüber diskutiert, die Lex Koller abzuschaffen und es Ausländern zu ermöglichen, ohne kompliziertes Bewilligungsverfahren Grundstücke in der Schweiz zu erwerben. Der Grund für diese Diskussionen sind einerseits die Bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union und andererseits die vielfältigen Möglichkeiten, die Bestimmungen der Lex Koller zu umgehen.
Quelle: wikipedia