Erwerb von Eigentum
Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks wird man grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentums im Grundbuch. Diese Eintragung stützt sich auf ein Übertragungsgeschäft in Bezug auf das Eigentum: einen Grundstückskauf, eine Schenkung, ein Tauschgeschäft etc. In gewissen Fällen allerdings erfolgt der Übergang des Eigentums unabhängig von der Eintragung im Grundbuch (z.B. im Falle des Eigentumsübergangs infolge eines Erbgangs, einer Enteignung usw.).
Erwerb eines Grundstücks
Der Erwerb eines Grundstücks stützt sich auf einen öffentlich beurkundeten Vertrag. Die Beurkundung erfolgt durch eine befugte Person (Notar, Notarin, Grundbuchführer, Grundbuchführerin etc.). Das Grundbuchamt der Ortschaft, in welcher das Grundstück liegt, informiert über die befugten Urkundspersonen. Die Kosten dieser Überschreibung gehen zulasten der Parteien (grundsätzlich des Käufers, der Käuferin). Auf jede Grundstücksübertragung werden Steuern und diverse Abgaben erhoben. Nach Abschluss des Kaufvertrags muss das Eigentum im Grundbuch des Ortes, in dem das Grundstück liegt, eingetragen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt geht das Eigentum in den Besitz der Käuferin, des Käufers über. Die Eintragung wird auf Gesuch der Verkäuferin oder des Verkäufers vorgenommen. Über Dienstbarkeiten (z.B. Wegrecht, Nutzniessung etc.) oder Grundpfandrechte (Schuldbriefe, Grundpfandverschreibung etc.) sollte man sich vor dem Kauf beim Grundbuchamt, das für das entsprechende Eigentum zuständig ist, informieren.
Erwerb von Grundstücken durch ausländische Personen
Der Erwerb von Wohnraum oder Baugrundstücken in der Schweiz durch ausländische Personen erfordert grundsätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Beim Bundesamt für Justiz (BJ) werden ausführliche Informationen zur Verfügung gestellt.